7-Tage Inzidenz vom

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Quelle: Robert-Koch-Institut (RKI), Lizenz: dl-de/by-2-0

Entwicklung im 14-Tage-Vergleich

10.10.11.10.12.10.13.10.14.10.15.10.16.10.17.10.18.10.19.10.20.10.21.10.22.10.23.10.
122,18
121,77108,2987,0484,1892,76104,61128,72128,72103,3871,5171,5159,2596,03

Hygienekonzept (25) nach Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung vom 21.09.2021

1. Grundsatz

b) Verantwortlicher

Sportförderverein Feuerblume e. V.
vertreten durch den Vorstand Jana Lilienthal
Kohlbergstraße 7
01796 Pirna
Tel. 03501-4775759
E-Mail: info@hanabi-pirna.de

c) Sportstätten

  • 01796 Pirna, Turnhalle Pestalozzi-OS, Schulstraße 10
  • 01796 Pirna, Gymnastikraum Turnhalle Schiller-Gymnasium, Seminarstraße 9
  • 01809 Dohna, Turnhalle Marie-Curie-OS, Burgstraße 15

2. allgemeine Hygienebestimmungen

  • Nur Personen ohne typische Symptome, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen, dürfen das Trainingsangebot nutzen.
  • Die Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.
  • In den Sportstätten besteht die Möglichkeit, sich nach dem Betreten die Hände zu waschen.
  • Verwendete Trainingsgeräte werden regelmäßig gereinigt. Die Reinigung der Sportstätten erfolgt durch die Hallenbetreiber.

3. Kontakterfassung

  • Trainingsteilnehmer werden generell per Anwesenheitsliste in der Vereinsapp erfasst (Kontaktdaten sind hinterlegt). 
  • Gastteilnehmer hinterlegen die Kontaktdaten schriftlich beim Training oder via E-Mail vorab.

4. Masken

Sofern die Corona-Schutz-Verordnung unter bestimmten Bedingungen das Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes fordert, wird in den gesonderten Regelungen darauf hingewiesen.

5. Abstand

als freiwillige Maßnahme begrenzt der Verein die Teilnehmerzahlen am Training auf Basis der Größe der jeweiligen Trainingsstätte sowie der Mindestleistung der jeweils vorhandenen Lüftungsanlage.

  • Turnhalle Pestalozzi-OS: 30 Teilnehmer
  • Gymnastikraum Schiller-Gymnasium: 6 Teilnehmer
  • Turnhalle Marie-Curie-OS: 20 Teilnehmer

6. Lüften

  • Lüftungsanlagen der Hallen werden auf maximaler Leistungsstufe betrieben.
  • Bei Bedarf erfolgt zusätzliche Querlüftung via gegenüberliegender Fenster/Türen.

7. Impf-, Genesenen- oder Testnachweise

Nachweise über die vollständige Impfung oder eine bereits überstandene Erkrankung sind dem Verein einmalig vorzulegen. Nach Einsichtnahme wird der Impfstatus in der Vereinsverwaltung dauerhaft hinterlegt (Genesene mit Ablaufdatum 180 Tage nach positivem PCR-Test). 

Kinder und Jugendliche, die der regelmäßigen Testpflicht in der Schule unterliegen, sind von der Nachweispflicht befreit.

Alle anderen Teilnehmer an Trainingseinheiten oder Veranstaltungen des Vereins sind zur Vorlage eines negativen Testergebnisses verpflichtet, soweit dies in den nachfolgenden Zusatzregeln verbindlich vorgeschrieben ist. 
In beschränktem Umfang können vom Verein auch Selbsttests nach § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzausnahme-VO (Eigentest unter Aufsicht) zur Verfügung gestellt werden. Der Test muss dann vor Trainingsbeginn erfolgen, ein Betreten der Halle ist erst nach Vorliegen des negativen Testergebnisses gestattet.

Soweit ein Impf- oder Genesenennachweis erforderlich ist, ist für Kinder bis 16 Jahren ein Testnachweis gleichwertig.

7.1 2G-Optionsmodell

Der Verein verzichtet auf das 2G-Optionsmodell.

8. Zusatzregeln Sport in Innenräumen

8.1 Basisschutzmaßnahmen bei einer Inzidenz unter 10

  • Mund-Nasen-Schutz nicht erforderlich (Regelung nach §4 Absatz 1 Ziffer 3c SchulKitaCoVO in Verbindung mit §3 Absatz 1 Ziffer 6 SchulKitaVO sowie §6 Absatz 2 Ziffer 6a SächsCoronaSchVO) 
  • Kontakterfassung als freiwillige Maßnahme des Vereins

8.2 Maßnahmen bei einer Inzidenz zwischen 10 und 35

  • Mund-Nasen-Schutz nicht erforderlich (Regelung nach §4 Absatz 1 Ziffer 3c SchulKitaCoVO in Verbindung mit §3 Absatz 1 Ziffer 6 SchulKitaVO sowie §6 Absatz 2 Ziffer 6a SächsCoronaSchVO) 
  • Kontakterfassung als freiwillige Maßnahme des Vereins

8.3 Maßnahmen bei einer Inzidenz über 35

  • Mund-Nasen-Schutz erforderlich außerhalb der sportlichen Betätigung (Regelung nach §3 Absatz 1 Ziffer 6 SchulKitaCoVO)
  • Kontakterfassung erforderlich
  • Test- Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (sofern nicht dauerhaft in der Vereinsapp hinterlegt)
    • ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich für Kinder unter 6 Jahren (§4 Absatz 5 Ziffer 1 SächsCoronaSchVO)
    • ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich, soweit die Kinder als Schüler der Testpflicht nach SchulKitaCoVO unterliegen (§4 Absatz 4 SächsCoronaSchVO)

8.4 Maßnahmen bei Vorwarnstufe

  • Mund-Nasen-Schutz erforderlich außerhalb der sportlichen Betätigung (Regelung nach §3 Absatz 1 Ziffer 6 SchulKitaCoVO) 
  • Kontakterfassung erforderlich
  • Test- Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (sofern nicht dauerhaft in der Vereinsapp hinterlegt)
    • ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich für Kinder unter 6 Jahren (§4 Absatz 5 Ziffer 1 SächsCoronaSchVO)
    • ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich, soweit die Kinder als Schüler der Testpflicht nach SchulKitaCoVO unterliegen (§4 Absatz 4 SächsCoronaSchVO)

8.5 Maßnahmen bei Überlastungsstufe

  • Mund-Nasen-Schutz erforderlich außerhalb der sportlichen Betätigung (Regelung nach §3 Absatz 1 Ziffer 6 SchulKitaCoVO) 
  • Kontakterfassung erforderlich
  • Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (sofern nicht dauerhaft in der Vereinsapp hinterlegt)
    • für Kinder bis 16 Jahre ist statt dessen ein negativer Testnachweis erforderlich (§4 Absatz 2 Ziffer 1 SächsCoronaSchVO)
      • ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich für Kinder unter 6 Jahren (§4 Absatz 5 Ziffer 1 SächsCoronaSchVO)
      • ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich, soweit die Kinder als Schüler der Testpflicht nach SchulKitaCoVO unterliegen (§4 Absatz 4 SächsCoronaSchVO)