Regelungen für den Sport in der aktuellen Corona-Schutzverordnung

Wir fassen die für den Zeitraum 10. Mai bis 30. Mai 2021 geltenden Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 04.05.2021 zusammen. Da erneut verschiedene Grenzen zu einzelnen Beschränkungen oder Freigaben existieren und zusätzlich auch die "Bundesnotbremse" zu beachten ist, werden wir die jeweils aktuellen Erlaubnisse bei den Trainingsterminen und/oder auf unserer Startseite veröffentlichen.

Hervorhebenswert: Erstmalig hat der Sport einen eigenen Bereich in der Verordnung.

§1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, wenn 1. die Sieben-Tage-Inzidenz nach § 3 den Schwellenwert von 100 nicht überschreitet oder

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Kommentar zu § 1

Sämtliche Regelungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung gelten nur unterhalb einer Inzidenz von 100.

§ 4 Kontaktbeschränkungen, Abstandsregleung

(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet 1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, 2. mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands. Dabei darf die Anzahl der Personen in geschlossenen Räumen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten; im Übrigen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.

 (2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, dürfen abweichend von Absatz 1 zehn Personen aus zwei Hausständen in geschlossenen Räumen zusammenkommen.
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Kommentar zu § 4

Damit ist auch das gemeinsame Training zweier Vereinsfamilien gestattet.

§ 5 Maskenpflicht

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7. ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner: 
a. ...
b. Personen, die sich fortbewegen ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sich sportlich betätigen,
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Kommentar zu § 5

Beim Sport muss keine Maske getragen werden.

§ 9 Allgemeine Testpflicht

(6) Die Testpflicht gilt nicht für Personen,

 1. die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV2 verfügen,
 2. die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind für sechs Monate ab Genesung oder
3. die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und eine Impfdosis erhalten haben, wenn mehr als 14 Tage seit der Impfung vergangen sind.

Kommentar zu § 9

Vereinsmitglieder, auf die die vorstehenden Regelungen zutreffen, benötigen keinen Test. Zur Nachverfolgung werden wir in der Vereinsverwaltung ein zusätzliches Datenfeld zu den Gesundheitsdaten einfügen. Mitglieder, die die Testbefreiung in Anspruch nehmen wollen, weisen bitte die Impfung einmalig gegenüber dem verantwortlichen Übungsleiter nach.

§ 13 Beherbergung

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 sind Übernachtungsangebote nach vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontakterfassung und – nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 und tagesaktuellem Test zu Beginn des Aufenthaltes zulässig.


Kommentar zu § 13

Hier zeigt sich eine Perspektive für unser Kinder- und Jugend-Camp. Sofern die Inzidenz unter 50 liegt, können wir die Hallenübernachtung realisieren, ohne auf den Status als Modellprojekt angewiesen zu sein.

§ 19 Sport, Fitnessstudios Absatz 1 Ausnahmeregelungen

(1) Die Öffnung von Fitnessstudios und sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs ist untersagt. Dies gilt nicht für

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9. Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
10. kontaktfreien Sport auf Außensportanlagen und
11. kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie den Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen Test oder einem Test nach § 23 Absatz 4 sowie einer Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7.
Anleitungspersonen müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.

Kommentar zu §19 Absatz 1

Kindertraining (U18) im Außenbereich ist möglich. Im Verordnungstext wird dieses Training nicht auf die kontaktfreie Ausübung beschränkt.

Über 18 Jahre ist kontaktfreier Sport auf Außenanlagen möglich. Mangels gesonderter Angaben zur Höchstzahl teilnehmender Personen ist hier davon auszugehen, dass die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (2 Haushalte, max. 10 Personen) gelten.

In Innenräumen ist kontaktfreier Sport mit Test möglich. Auf Außensportanlagen ist mit Test auch Kontaktsport möglich. Die Teilnehmer müssen einen tagesaktuellen Test (Selbsttest) oder einen maximal 72 Stunden alten Test aus einem zugelassenen Testzentrum vorlegen. Zu den Ausnahmen zur Testpflicht siehe §9.

Wie bereits in der Bundesnotbremse ist auch hier wieder von "Anleitungspersonen" die Rede. Damit wird jedenfalls nicht ausgeschlossen,dass mehr als eine Person die Anleitung des Trainings durchführt.

§ 19 Sport, Fitnessstudios, Absatz 2 (Inzidenz unter 50)

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist 

1. der kontaktfreie Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen sowie der Kontaktsport auf Außensportanlagen ohne die Maßgaben nach Absatz 1 Nummer 11 und
2. der kontaktfreie Sport in kleinen Gruppen (höchstens 20 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen zulässig.

Kommentar zu §19 Absatz 2

Ab einer Inzidenz unter 50 entfällt die Testpflicht für kontaktfreien Sport innen sowie den Kontaktsport draußen.
Im Außenbereich können dann bis zu 20 Vereinsmitglieder ohne Altersbegrenzung kontaktfrei trainieren.

§ 27 Aus- und Fortbildung

(1) Besucher und Unterrichtende von Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test vorzuweisen. Eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 ist vorzusehen.


Kommentar zu § 27

Damit wird (ab einer Inzidenz unter 100) die Weiterführung der Ausbildungen zum Übungsleiter im Präsenzunterricht möglich. 

§ 31 Modellprojekte

Der zuständige Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt kann für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde zeitlich befristet die Durchführung von landesbedeutsamen Modellprojekten in Abweichung von nach dieser Verordnung geschlossenen Einrichtungen und Angeboten genehmigen.


Kommentar zu § 31

Wir haben für unser Kinder- und Jugend-Camp den Antrag auf Anerkennung als Modellprojekt gestellt.