Was ist im Dezember an Individualsport möglich?

Ausgangslage

Seit 16. Dezember gilt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 15.12.2020. .

Die Vermieter unserer Trainingsstätten, die Städte Pirna und Dohna, haben bereits seit November die Nutzung der Sporthallen für den Vereinssport untersagt. 

maßgebliche Regelungen aus der Sächsischen Corona-Schutzverordnung

§2 Absatz 1 beschränkt den Aufenthalt in der Öffentlichkeit und in der eigenen Häuslichkeit auf Angehörige des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt 5 Personen. Kinder unter 14 Jahre werden hierbei nicht mitgezählt.

§2b (Ausgangsbeschränkung) Absatz 16 definiert "Sport im Freien" als triftigen Grund zum Verlassen der eigenen Häuslichkeit.

§2c (Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr) listet abschließend die triftigen Gründe zum Verlassen der eigenen Häuslichkeit auf. Sport sowie Treffen mit einem weiteren Hausstand sind nicht aufgezählt.

§3 Absatz 1 nimmt die sportliche Betätigung vom verpflichtenden Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus.

§4 Absatz 2 Ziffer 8 untersagt den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebes. Die dort beschriebenen Ausnahmen treffen für unseren Vereinssport nicht zu.

Erlaubt dürfte somit sein:

  • Einzeltraining in der Öffentlichkeit und im eigenen Hausstand
  • Training zu zweit
  • Training einer Vereinsfamilie Vater+Mutter+eigene Kinder mit einem weiteren Vereinsmitglied, welches kein Familienangehöriger ist.
  • Training zweier Vereinsfamilien, solange die Gesamtzahl der Personen über 14 Jahre nicht fünf übersteigt.
  • alle vorgenannten Trainingseinheiten dürfen in der Öffentlichkeit nur zwischen 06:00 und 22:00 Uhr statfinden. 

nicht erlaubt dürfte sein:

  • Mannschaftstraining
  • Training mit 3 oder mehr Haushalten
  • Training mit zwei Familien + Kinder aus dritter Familie
  • Training in der Öffentlichkeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr.

Nachbemerkungen und offene Fragen

In der Corona-Schutz-Verordnung ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie eines weiteren Haushaltes gestattet. Nicht definiert ist jedoch, was denn eigentlich ein "Aufenthalt mit" ist.
Wenn als gemeinsamer Aufenthalt zu verstehen ist, dass sich Angehörige von zwei Hausständen auf weniger als 1,5 m nähern, ist dann ein Abstand von mehr als jeweils zwei Metern zwischen den einzelnen Haushaltsangehörigen kein gemeinsamer Aufenthalt? 

Nach Corona-Schutz-Verordnung ist der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand pro abgegrenzter Sportfläche möglich.
Wie definiert sich eine "abgegrenzte Sportfläche" im Freien?
Wäre eine durch Boden- oder Seitenmarkierungen begrenzte Fläche von 3 x 3 m² auf privatem Grundstück, die ausschließlich einer Person zur Verfügung steht, eine eine abgegrenzte Sportfläche?

Nach §2 Corona-Schutz-Verordnung darf man sich mit einem anderen Haushalt treffen. Der Individualsport nach § 4 in Sportstätten ist aber nur allein, zu zweit oder im eigenen Hausstand möglich.
Darf man sich treffen, aber dabei keinen Sport machen oder ist die sportliche Betätigung zusammen mit einem anderen Haushalt nur in Sportstätten, aber nicht in der Öffentlichkeit untersagt?

Diese Fragen sind offen, die dazu geltenden Regelungen sind unbestimmt und können in unterschiedliche Richtungen interpretiert werden. 

Schlusswort

Sowohl im Verein als auch im familiären Umfeld der Verantwortlichen des Vereins sind  Infektionen und auch Erkrankungen mit unterschiedlich schwerem Verlauf von COVID-19 bekannt. Grundsätzlich besteht daher Verständnis für Maßnahmen, die dazu führen sollen, die weitere Verbreitung des Virus - und damit auch weitere Erkrankungen - zu begrenzen. Es besteht auch Verständnis dafür, dass eine Abwägung zwischen wichtigeren und weniger wichtigeren Kontakten erfolgt. 

 Wir sehen in der Gesamtheit der Verordnungen und Verfügungen jedoch immer wieder Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten wie bereits unter "Nachbemerkungen" ausgedrückt. Wenn, wie im aktuellen Urteil des OVG Bautzen vom 27.11.2020 darauf abgestellt wird, dass sich im Vereinssport im Unterschied zum Schulsport unterschiedliche Kohorten treffen, ergibt sich daraus doch nicht die Logik, dass unterschiedliche Kohorten gemeinsam den überfüllten Schulbus nutzen. Kaffeefahrten sind momentan absolut "out", da könnte man doch die freien Buskapazitäten für eine Entzerrung des  Schülerverkehrs nutzen. Ebenso stehen momentan Tagungsräume in Hotels oder Vereinszimmer in Gaststätten frei, die für einen gesplitteten Unterricht genutzt werden könnten.

Wir als kleiner Verein können an den gesetzlichen Regelungen nichts ändern. Theoretisch wäre es möglich, gegen einzelne Regelungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates oder gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises juristisch vorzugehen, allerdings ist dies auch jeweils mit Prozesskosten verbunden.