7-Tage Inzidenz vom

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Quelle: Robert-Koch-Institut (RKI), Lizenz: dl-de/by-2-0

Entwicklung im Tagesvergleich

13.09.14.09.15.09.16.09.17.09.18.09.19.09.20.09.21.09.22.09.
46,5844,1326,1531,8740,4539,6448,6348,6344,5439,23

Hygienekonzept (24) nach Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung vom 24.08.2021

1. Grundsatz

b) Verantwortlicher

Sportförderverein Feuerblume e. V.
vertreten durch den Vorstand Jana Lilienthal
Kohlbergstraße 7
01796 Pirna
Tel. 03501-4775759
E-Mail: info@hanabi-pirna.de

c) Sportstätten

  • 01796 Pirna, Turnhalle Pestalozzi-OS, Schulstraße 10
  • 01796 Pirna, Gymnastikraum Turnhalle Schiller-Gymnasium, Seminarstraße 9
  • 01809 Dohna, Turnhalle Marie-Curie-OS, Burgstraße 15

2. allgemeine Hygienebestimmungen

  • Nur Personen ohne typische Symptome, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hinweisen, dürfen das Trainingsangebot nutzen.
  • Die Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.
  • In den Sportstätten besteht die Möglichkeit, sich nach dem Betreten die Hände zu waschen.
  • Verwendete Trainingsgeräte werden regelmäßig gereinigt. Die Reinigung der Sportstätten erfolgt durch die Hallenbetreiber.

3. Kontakterfassung

  • Trainingsteilnehmer werden generell per Anwesenheitsliste in der Vereinsapp erfasst (Kontaktdaten sind hinterlegt). 
  • Gastteilnehmer hinterlegen die Kontaktdaten schriftlich beim Training oder via E-Mail vorab.

4. Masken

Sofern die Corona-Schutz-Verordnung unter bestimmten Bedingungen das Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes fordert, wird in den gesonderten Regelungen darauf hingewiesen.

5. Abstand

als freiwillige Maßnahme begrenzt der Verein die Teilnehmerzahlen am Training auf Basis der Größe der jeweiligen Trainingsstätte sowie der Mindestleistung der jeweils vorhandenen Lüftungsanlage.

  • Turnhalle Pestalozzi-OS: 30 Teilnehmer
  • Gymnastikraum Schiller-Gymnasium: 6 Teilnehmer
  • Turnhalle Marie-Curie-OS: 20 Teilnehmer

6. Lüften

  • Lüftungsanlagen der Hallen werden auf maximaler Leistungsstufe betrieben.
  • Bei Bedarf erfolgt zusätzliche Querlüftung via gegenüberliegender Fenster/Türen.

7. Impf-, Genesenen- oder Testnachweise

Nachweise über die vollständige Impfung oder eine bereits überstandene Erkrankung sind dem Verein einmalig vorzulegen. Nach Einsichtnahme wird der Impfstatus in der Vereinsverwaltung dauerhaft hinterlegt (Genesene mit Ablaufdatum 180 Tage nach positivem PCR-Test). 

Kinder und Jugendliche, die der regelmäßigen Testpflicht in der Schule unterliegen, sind von der Nachweispflicht befreit.

Alle anderen Teilnehmer an Trainingseinheiten oder Veranstaltungen des Vereins sind zur Vorlage eines negativen Testergebnisses verpflichtet, soweit dies in den nachfolgenden Zusatzregeln verbindlich vorgeschrieben ist. 
In beschränktem Umfang können vom Verein auch Selbsttests nach § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzausnahme-VO (Eigentest unter Aufsicht) zur Verfügung gestellt werden. Der Test muss dann vor Trainingsbeginn erfolgen, ein Betreten der Halle ist erst nach Vorliegen des negativen Testergebnisses gestattet.

Soweit ein Impf- oder Genesenennachweis erforderlich ist, ist für Kinder bis 16 Jahren ein Testnachweis gleichwertig.

8. Zusatzregeln Sport in Innenräumen

8.1 Basisschutzmaßnahmen bei einer Inzidenz unter 10

  • Mund-Nasen-Schutz vermutlich erforderlich außerhalb der sportlichen Betätigung (Regelung nach SchulKitaCoVO) 
  • Kontakterfassung als freiwillige Maßnahme des Vereins

8.2 Maßnahmen bei einer Inzidenz zwischen 10 und 35

  • Mund-Nasen-Schutz erforderlich außerhalb der sportlichen Betätigung
  • Kontakterfassung als freiwillige Maßnahme des Vereins

8.3 Maßnahmen bei einer Inzidenz über 35

  • Mund-Nasen-Schutz erforderlich außerhalb der sportlichen Betätigung
  • Kontakterfassung erforderlich
  • Test- Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (sofern nicht dauerhaft in der Vereinsapp hinterlegt)
    • ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich für Kinder unter 6 Jahren (§4 Absatz 5 Ziffer 1 SächsCoronaSchVO)
    • ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich, soweit die Kinder als Schüler der Testpflicht nach SchulKitaCoVO unterliegen (§4 Absatz 4 SächsCoronaSchVO)

8.4 Maßnahmen bei Vorwarnstufe

  • Mund-Nasen-Schutz erforderlich außerhalb der sportlichen Betätigung
  • Kontakterfassung erforderlich
  • Test- Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (sofern nicht dauerhaft in der Vereinsapp hinterlegt)
    • ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich für Kinder unter 6 Jahren (§4 Absatz 5 Ziffer 1 SächsCoronaSchVO)
    • ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich, soweit die Kinder als Schüler der Testpflicht nach SchulKitaCoVO unterliegen (§4 Absatz 4 SächsCoronaSchVO)

8.5 Maßnahmen bei Überlastungsstufe

  • Mund-Nasen-Schutz erforderlich außerhalb der sportlichen Betätigung
  • Kontakterfassung erforderlich
  • Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (sofern nicht dauerhaft in der Vereinsapp hinterlegt)
    • für Kinder bis 16 Jahre ist statt dessen ein negativer Testnachweis erforderlich (§4 Absatz 2 Ziffer 1 SächsCoronaSchVO)
      • ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich für Kinder unter 6 Jahren (§4 Absatz 5 Ziffer 1 SächsCoronaSchVO)
      • ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich, soweit die Kinder als Schüler der Testpflicht nach SchulKitaCoVO unterliegen (§4 Absatz 4 SächsCoronaSchVO)

Kommentar

Der Verordnungsgeber hat sich auch in der aktuellen Fassung der Regelungen nicht mit Ruhm bekleckert. 

Für den Vereinssport wurde völlig außer Acht gelassen, dass dieser bei kleinen Vereinen, die nicht über eigene Trainingsstätten verfügen, zum großen Teil in Schulsporthallen oder auf Schulsportplätzen stattfindet, womit nicht die Corona-Schutz-Verordnung, sondern die SchulKitaCoVO gilt.

Dies führt dazu, dass auch bei Nutzung von Außensportanlagen die Zugangsbeschränkungen gelten, also oberhalb einer Inzidenz von 35 ein Testnachweis zu erbringen ist, während es nach Corona-Schutz-Verordnung keine Einschränkungen für den Sport im Außenbereich gibt.

Partielle Befreiungen von der Maskenpflicht gelten nur für Schülerinnen und Schüler (der entsprechenden Schulen), während nach Corona-Schutzverordnung zumindest innerhalb der Basismaßnahmen keine Maskenpflicht besteht.

Völlig konfus wird es bei der Sportausübung in Innenräumen. Hier ist bei Unterschreitung eines Mindestabstandes von 1,5 m im Sportunterricht (SchulKitaCoVO) eine Maske zu tragen, während beim "Sport in Innenräumen" eine Maske nur außerhalb der sportlichen Betätigung zu tragen ist. Hier wäre dann wiederum zu hinterfragen, ob dies bereits gilt, wenn der Trainer eine Übung vormacht und die Teilnehmer der Demonstration folgen, ohne dabei auf der Stelle zu hüpfen.

Bei den Maßnahmen nach §9 SächsCoronaSchVO fehlt ein Verweis auf §4 und hier insbesondere auf die Regelungen für Kinder unter 6 Jahren sowie Schüler. Bei reiner Betrachtung von §9 haben wir ein 2G-Modell, welches Kinder unter 12 Jahren mit Ausnahme der nachweislich genesenen Kinder komplett von der gesellschaftlichen Teilhabe ausschließen würde, da es für diese Altersgruppe noch keine zugelassene Impfung gibt. In §4 finden sich aber entsprechende Ausnahmen, die hier anzuwenden sind. Sowohl auf der Seite des Freistaates als auch auf der Seite des Landessportbundes sind die Regelungsübersichten für den Fall der Überlastungsstufe in dieser Hinsicht unvollständig.