Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 05.03.2021

Die aktuelle Schutzverordnung enthält an verschiedenen Stellen Bezüge zum Sport und auch zu "Lockerungen im Sport", die wir hier zusammenfassen.

§2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und
2. den Angehörigen eines weiteren Hausstands. Dabei darf die Anzahl der Personen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Kommentar

Damit ist ein gemeinsames Training von Vereinsmitgliedern aus zwei Haushalten möglich. Kinder aus diesen beiden Haushalten werden nicht gezählt. Ein gemeinsames Training von Vereinsmitgliedern aus drei oder mehr Haushalten ist nicht erlaubt.

§3 Mund-Nasenbedeckung und Mund-Masen-Schutz

(1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum begegnen. Das gilt insbesondere ...

2.  ..., auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), ...; dies gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr;

... Ausgenommen von Satz 1 sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.

Kommentar

Wenn Ihr Euch im öffentlichen Raum bewegt, um Euch mit jemand Anderem zum gemeinsamen Sport zu treffen, gilt für den Weg Maskenpflicht. Während des Sports gilt die Maskenpflicht nicht, sie gilt auch nicht, wenn Ihr mit dem Fahrrad oder Roller zum gemeinsamen Treffpunkt fahrt.

§4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: ...

6. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen; es folgt eine Aufzählung von Ausnahmen für Berufssportler und Nationalkader.

Kommentar

Sporthallen und Außensportplätze bleiben weiterhin geschlossen. Die im weiteren aufgezählten Ausnahmen treffen auf uns nicht zu.

§8 Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 - Absatz 1

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt,
1. ...
2. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
...
zulassen.

Kommentar

Der Landkreis hat hierzu am 07. März um 13:19 Uhr eine Verfügung erlassen, die den Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, erlaubt.

Am Montag, dem 08. März 2021, starten wir daher um 17:00 Uhr mit dem Kindertraining auf der Kohlbergstraße 7 in Pirna. Das Onlinetraining um 17:00 Uhr entfällt. Für alle über 15 Jahre machen wir um 18:15 Uhr mit dem Onlinetraining weiter.
Ab Mittwoch findet dann von 17:30 bis 18:45 Uhr Kindertraining in Dohna statt. Das Training AROHA findet weiterhin online statt, beginnt aber erst um 19:15 Uhr. 

§8 Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 - Absatz 2

Hat sich, nachdem die Maßnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden, der Sieben-TageInzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab dem 22. März 2021,
...
3. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest,
...
zulassen.

Kommentar

Es ist eine ausdrückliche Verfügung des Landkreises erforderlich.
Kontaktfreies Training in der Halle und Kontakttraining auf Außensportanlagen wäre ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich.

Hierfür müsste jedoch jeder Trainingsteilnehmer entweder einen Nachweis über einen tagesaktuellen Negativtest mitbringen oder aber der Verein müsste vor jedem Training den Test bei jedem Teilnehmer vornehmen.

Es können also nur diejenigen Vereinsmitglieder am Training teilnehmen, die an diesem Tag bereits in ihrer Schule oder auf ihrer Arbeitsstelle getestet wurden und hierzu eine - amtliche - Bestätigung haben.

In unserem Verein haben wir glücklicherweise einen Übungsleiter, der die Befähigung zur Probenahme hat. Je Person muss mit einem Zeitaufwand von mindestens 2 Minuten für die Probenahme und Dokumentation gerechnet werden. Die Auswertung des Schnelltests liegt nach etwa 15 Minuten vor. Neben den Kosten von 5 € je Tag und Trainingsteilnehmer wird auch durch den resultierenden Zeitaufwand ein Training unter solchen Bedingungen illusorisch.

Aus Sicht des Verfassers ist insbesondere die Regelung zum "tagesaktuellen" Test höchst bedenklich, da hier durch den Verordnungsgeber eine Gentrifizierung der Gesellschaft stattfindet.
Bevölkerungsgruppen, die es sich nicht leisten können, einen Test auf eigene Kosten durchzuführen, werden hierdurch von der Teilhabe am öffentlichen Leben ausgeschlossen.
In der gesamten Verordnung finden sich an 99 Stellen Verweise zum Test, es wird jedoch ausschließlich von einer Testpflicht gesprochen. Die in den Medien nach der Bund-Länder-Konferenz vom 03. März kolportierte wöchentliche kostenlose Testmöglichkeit findet in der Verordnung keine Erwähnung.

Der Verfasser dieses Artikels ist Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, also qua Beruf "Fachkraft für Raumlufthygiene".
Es wird bei dieser "Lockerung" völlig außer Betracht gelassen, dass im Außenbereich die Aerosolkonzentration wesentlich geringer ist als in Innenräumen und die Ansteckungswahrscheinlichkeit im Außenbereich gegen Null tendiert.

Dem Verordnungsgeber hätte es stattdessen gut angestanden, generell den Aufenthalt in Innenbereichen (egal ob Sport oder Einkauf) zu koppeln an die baulichen Anforderungen Raumluft der gesetzlichen Unfallversicherung, nachzulesen beispielsweise in den Anforderungen an eine Sporthalle. Hier lässt sich über die Dokumentation zu der verbauten raumlufttechnischen Anlage auf einen Blick klären, welcher Außenluftdurchsatz im m³/h realisiert werden kann. Aus diesen Zahlen kann dann sehr einfach berechnet werden, wie viele Personen sich maximal in einer Stunde in einem bestimmten Raum aufhalten dürfen.

§ 8a Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 - Absatz 1

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt,
...
2. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (höchstens 20 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
...
zulassen.

Kommentar

Erneut greift diese Regelung  nur auf ausdrückliche Verfügung des Landkreises.

Wir brauchen uns aber keinen Illusionen hingeben, dass im Rahmen der zeitlichen Geltung der aktuellen Verordnung (bis 31. März 2021) eine Inzidenz von 50 in Freistaat und Landkreis unterschritten werden könnte. Die spätestens ab 15. März greifende erweiterte Testpflicht (Schulen, Arbeitnehmer, Dienstleister) wird zu steigenden Fallzahlen führen.

§ 8a Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 - Absatz 2

Hat sich, nachdem die Maßnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden, der Sieben-TageInzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab dem 22. März 2021,
...
3. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen, zulassen.

Kommentar

Die bereits zum vorherigen Abschnitt getroffenen Bemerkungen gelten auch für diese Detailregel, die frühestens ab 22. März gelten könnte.

§8b Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen oder im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, abweichend von § 2 Absatz 1 den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken dahingehend erweitern, dass dieser

1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und

2. Angehörigen aus zwei weiteren Hausständen gestattet wird. Die Anzahl der Personen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschreiten. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Kommentar

Falls also die 35 unterschritten wird, können sich Vereinsmitglieder aus drei Haushalten beliebig zum Training treffen.

Zusammenfassung

Bei näherer Betrachtung der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung bleibt von den angekündigten "Lockerungen" für den Vereinssport nur übrig, dass wir zumindest den Kindern wieder ein regelmäßiges Training anbieten können.

Den über 15-Jährigen bleibt nur das Online-Training. 

Ob und in welchem Umfang sich Vereinsmitglieder zufällig während der Ausübung einer eigenen sportlichen Betätigung im öffentlichen oder privaten Raum begegnen oder so nahe kommen, dass ein "gemeinsamer Aufenthalt" vorliegt, kann durch den Verein nicht beeinflusst werden.

Hierzu sei noch als Bemerkung gestattet, dass sich aus der Verordnung nicht ergibt, was denn eigentlich ein "gemeinsamer Aufenhalt" ist, also ob es sich um Händchenhalten, Unterhaltung oder bloßen Rumstehen mit Unterschreitung bestimmter Abstände handelt.

Verfasser & Bearbeitungsstand

Thomas Lilienthal (Verantwortlicher im Verein für die Erstellung und Überwachung des Hygienekonzeptes)

07.03.2021