& Karate Dojo Kuroda Yoshitaka

Erläuterungen zu Fotorechten

1. Urheberrechte nach KUG

1.1 allgemeiner Hinweis

Die Urheberrechte an Fotos liegen, soweit nicht anders vermerkt, direkt bei Mitgliedern des Vereins und werden dem Verein zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt. Soweit Dritte dem Verein Fotos zur Verfügung gestellt haben, sind die Urheber in den jeweiligen Bildunterschriften vermerkt oder haben auf eine Veröffentlichung verzichtet. Soweit bei der Verwendung von Fotos oder Symbolen der entsprechende Urheberrechtsnachweis aus optischen Gründen nicht in unmittelbarer Nähe der Abbildung erfolgt ist, sind die entsprechenden Lizenzen in unserem Impressum unter der Rubrik Einzellizenz- und Quellennachweise aufgelistet.

1.2 Weiterverwendung

Die unserem Verein eingeräumten Nutzungsrechte beschränken sich im Wesentlichen auf die Veröffentlichung von Fotos auf dieser Webseite und zugehörigen Accounts in den sozialen Medien. Grundsätzlich dürfen daher Bilder von unserer Seite nicht kopiert und auf dritten Seiten eingesetzt werden.
Wenn wir hierzu mit dem Urheber der Bilder eine Ausnahmeregelung getroffen haben, geben wir dies im Begleittext zur jeweiligen Fotostrecke bekannt.

2. Recht am eigenen Bild nach KUG

2.1 Einwilligung

Nach §22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Für die auf dieser Seite veröffentlichten Fotos liegt entweder eine Einwilligung der abgebildeten Person vor oder es greift eine der im Folgenden aufgezählten Ausnahmen.

2.2 Ausnahmen (Einwilligungsfreiheit)

Wir beziehen uns auf §23 KUG:

"(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. ...
  2. ...
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. ...

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

Die Abbildung von Personen auf Bildern von Veranstaltungen ist somit nach §23 KUG zulässig. Unsererseits erfolgt vor Veröffentlichung eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem berechtigten Interesse der abgebildeten Person. Wir entsprechen damit dem Konsens des Grundsatzurteils des BGH vom 28.05.2013 (Az.: VI ZR 125/12):

„Die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden. Da sich die Teilnehmenden an sportlichen Wettkämpfen auf Foto- und Videoaufnahmen während des Wettbewerbs einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die Anwesenheit eines Pressefotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes oder Turniers an.“

3. Fotos als Daten nach DSGVO

3.1 Einwilligung

Bereits die Aufnahme eines Fotos mittels Digitalkamera stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Soweit zumutbar, werden wir daher vor der Fertigung von Aufnahmen die Zustimmung der Betroffenen durch eine entsprechende Erklärung (beispielsweise im Anmeldeformular) einholen.

3.2 Einwilligungsfreiheit

Gerade bei Veranstaltungen, einer unüberschaubaren Anzahl von Personen oder Personen als Beiwerk des eigentlichen Fotomotives ist es aber aus praktischen Gründen kaum möglich, diese Einwilligung im Einzelfall einzuholen. Wir rechtfertigen daher die Datenerhebung (Aufnahme des Fotos) nach Art. 6 (1) f DSGVO. Für weitergehende Informationen zur Problematik Fotografien und DSGVO verweisen wir auf das entsprechende Positionspapier des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Vereine haben ein Interesse an der Veröffentlichung von Fotos von Veranstaltungen oder Wettkämpfen, um im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Presse / Homepage / Soziale Medien) über das Vereinsleben zu berichten und über den Verein zu informieren. Sofern es sich bei den Betroffenen um Kinder handelt, wägt der Veranstalter vor einer Veröffentlichung sorgsam ab, ob die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Die Abwägung kann jedoch nicht bereits vor Beginn der Verarbeitung (Aufnahme des Fotos) erfolgen, da sich im Bereich der Sport- und Veranstaltungsfotografie die Motivlage permanent ändert. Hiervon ausgenommen sind Situationen, in den denen sich von Vornherein ein Primat der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen ergibt.
Wir beziehen uns hierbei auf die Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz des Landes Brandenburg.

4. Löschen von Fotos

4.1 Widerruf einer Einwilligung

Sofern die abgebildete Person auf dem Wege einer Einwilligung der Aufnahme und Veröffentlichung einer Abbildung zugestimmt hat, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Bei Widerruf der Einwilligung werden die betroffenen Fotos gelöscht.

4.2 Recht auf Vergessenwerden

Nach DSGVO besteht ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, wie sie beispielsweise durch Digitalfotos entstehen. Betroffene können sich hierzu an die verantwortliche Stelle, also in der Regel den Organisator der Veranstaltung, verwenden.

Vor einer Löschung von personenbezogenen Daten in Dokumenten (Text/Bild) der Öffentlichkeitsarbeit (Presse / Homepage / soziale Medien) erfolgt eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Veranstalters und und den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen können auch dadurch gewahrt werden, dass anstelle einer Löschung, welche den Bericht entstellen würde, eine Anonymisierung der personenbezogenen Daten (z. B. Verwendung nur von Teilen des V**nam**s, Verpixelung, Verfremdung) erfolgt.

5. Fotos zu privaten Zwecken

5.1 Grundsatz

Fotos, die zu rein privaten Zwecken im persönlichen oder familiären Umfeld aufgenommen werden, fallen gemäß Art. 2 Abs.2 lit c) nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO.

An einer Veranstaltung nehmen jedoch neben der eigenen Familie auch Dritte teil, die nicht zum persönlichen Umfeld gehören, Daher ist es sinnvoll, die Anfertigung und Nutzung von Fotos für private Zwecke auf Veranstaltungen zu reglementieren.

5.2 Hausrecht des Veranstalters

Der Veranstalter kann im Rahmen der Ausübung seines Hausrechts gestatten, dass Fotografien zu privaten Zwecken angefertigt werden. Privat bedeutet hier aber, dass eine Verwendung der Fotos ausschließlich im privaten (nicht öffentlichen) Rahmen erfolgen darf. Die Veröffentlichung von Fotos auf einer privaten Homepage oder dem privaten Account in einem sozialen Netzwerk geht über den privaten Rahmen hinaus und ist daher generell nicht zulässig.

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die Aufnahme von Fotos zu privaten Zwecken zu gestatten.

Aus unserer Sicht hat es sich bewährt, bei Veranstaltungen die Aufnahmen von Fotos durch einen vom Verein beauftragten Fotografen zu realisieren und dann an diesen zur Veröffentlichung bestimmten Fotos eine private Nutzung durch die Teilnehmer zu gestatten.


Autor

Thomas Lilienthal (Webmaster des SFV Feuerblume e. V.); Kontakt⇒

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